In seinem jüngsten Erkenntnis zur Frage, ob bei gemischt veranlassten Reisen ein anteiliger Abzug von Mehraufwendungen iSd § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 EStG möglich ist, kam der VwGH zum Ergebnis, dass eine private Mitveranlassung einer teilweisen Berücksichtigung der Reiseaufwendungen dann nicht entgegensteht, wenn sich beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte voneinander trennen lassen; bezüglich Reisen mit typischem Mischprogramm soll hingegen an der bisherigen Rechtsmeinung festgehalten werden, welche im Übrigen mit der Linie des BFH weitestgehend übereinstimmt. Unlängst hatte nun aber der BFH Gelegenheit, erneut zur Frage, inwieweit derart "doppelmotivierte Kosten" einer Reise bei gleichzeitiger Verwirklichung von beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind, Stellung zu nehmen. Wie eine genauere Betrachtung zeigt, sind die Erkenntnisse des BFH zumindest hinsichtlich der Fahrtkosten auch auf die österreichische Rechtslage übertragbar.