Die neue Kursgewinnbesteuerung1 brachte für Privatstiftungen eine wesentliche Verkomplizierung ihrer Besteuerung. Vielfach ertönt der Ruf nach einer Vereinfachung der Steuergesetze, der jedoch bei Einführung der Vermögenszuwachsteuer nicht erhört wurde. Die Umsetzungsschwierigkeiten treffen im besonderen Maße die Privatstiftung, da der Gesetzgeber in erster Linie die Besteuerung der natürlichen Person bei der Privatstiftung sklavisch nachvollziehen wollte.2 Dieser Beitrag soll eine Vereinfachung aufzeigen, ohne dass es zu einer damit verbundenen Änderung der Besteuerungsgrundlage3 an sich kommt und die daher leichter politisch umsetzbar erscheint. Wenn man der grundsätzlich von der KESt befreiten Privatstiftung die Möglichkeit gäbe, freiwillig KESt abziehen zu lassen, kann mE auf Basis der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffenen Vermögenszuwachssteuer für bestimmte Fallkonstellationen eine Vereinfachung in der Handhabung eintreten.