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Option zum Abzug von KESt: Ein Vorschlag an den Gesetzgeber zur Vereinfachung der Stiftungsbesteuerung

Steuerrecht aktuellMMag. Dr. Ernst Marschner, LL.M.ÖStZ 2011/774ÖStZ 2011, 437 Heft 18 v. 20.9.2011

Die neue Kursgewinnbesteuerung11Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl I 2010/111 vom 30. 12. 2010, sowie Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011), BGBl I 2011/76 vom 1. 8. 2011. brachte für Privatstiftungen eine wesentliche Verkomplizierung ihrer Besteuerung. Vielfach ertönt der Ruf nach einer Vereinfachung der Steuergesetze, der jedoch bei Einführung der Vermögenszuwachsteuer nicht erhört wurde. Die Umsetzungsschwierigkeiten treffen im besonderen Maße die Privatstiftung, da der Gesetzgeber in erster Linie die Besteuerung der natürlichen Person bei der Privatstiftung sklavisch nachvollziehen wollte.22Was ohnehin in dieser Form nicht gelungen ist; vgl dazu Marschner, Die fehlende Systematik der Zwischenbesteuerung, SWK 2011, S 816. Dieser Beitrag soll eine Vereinfachung aufzeigen, ohne dass es zu einer damit verbundenen Änderung der Besteuerungsgrundlage33Vgl etwa die Kritik von Macher, Fondsbesteuerung neu: Sind "ausschüttungsgleiche Erträge" noch zeitgemäß, ÖStZ 2011/268 (149). an sich kommt und die daher leichter politisch umsetzbar erscheint. Wenn man der grundsätzlich von der KESt befreiten Privatstiftung die Möglichkeit gäbe, freiwillig KESt abziehen zu lassen, kann mE auf Basis der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffenen Vermögenszuwachssteuer für bestimmte Fallkonstellationen eine Vereinfachung in der Handhabung eintreten.

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