Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von der Finanzverwaltung dann als Bestandsverhältnis und somit als unternehmerische Tätigkeit anerkannt, wenn das Entgelt die vom Vermieter bzw Verpächter zu tragenden Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24 MRG zuzüglich einer jährlichen AfA-Komponente übersteigt. Die inflationsbedingte Anhebung der Kategoriemietzinse (Kundmachung der BMJ in BGBl II 2011/218, siehe Zak 2011/466) wirkt sich auch auf das an die Kategorie A gebundene Verwaltungshonorar nach § 22 MRG und somit ebenfalls auf das nach Rz 265 UStR 2000 erforderliche Mindesentgelt aus. Das Verwaltungshonorar beträgt ab 1. August 2011 3,25 € (statt bisher 3,08 €) pro m² Nutzfläche und Kalenderjahr, die Erhöhung erfolgt mit 1. September 2011.