In einem Fall, in dem Veranlagungen zur Einkommensteuer zur Beschleunigung der Erledigung ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt und die Erklärungen aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt geworden sind, hat der VwGH nun die Zulässigkeit einer auf § 143 BAO gestützten "Nachbescheidkontrolle" bestätigt und die mit Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung des UFS Linz vom 24. 2. 2011, RV/0248-L/09, aufgehoben.