Der VwGH hat die Beschwerde eines durch die Finanzprokuratur vertretenen Landespolizeikommandos insb gegen die nach einer Prüfung erfolgte Nachversteuerung von steuerfrei ausbezahlten Vergütungen nach § 82 Abs 1 GehG, deren Bezieher idR Innendienstarbeiten verrichten und nur fallweise zu Außendienstverrichtungen herangezogen werden, abgewiesen (zur Frage der Arbeitgeberhaftung "öffentlicher Kassen" in diesem Zusammenhang siehe schon VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0228). Laut Gerichtshof ist das zeitliche Ausmaß der Gefährdung von jedem einzelnen Dienstnehmer entscheidend und fällt die mehr als die Hälfte im Innendienst tätigen Exekutivbeamten aufgrund der allgemein gegebenen Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit gebührende Vergütung nach § 82 Abs 1 GehG im Allgemeinen nicht unter die Steuerbefreiung für Gefahrenzulagen, sondern nur bei Nachweis einer tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls (überwiegend) bestehenden Berufsgefahr: