EStG 1988: § 34 Abs 1
VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0009
Ist kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen für die Begräbniskosten. Die nach § 143 Abs 1 ABGB normierte Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern umfasst die rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten iSd § 549 ABGB, zu denen nach der Rechtsprechung des OGH auch die Kosten eines schlichten Totenmahls zählen, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht.