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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2012

Info aktuellFinanzverwaltungÖStZ 2011/730ÖStZ 2011, 410 Heft 17 v. 1.9.2011

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2012 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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