(Payer, SWK 16/2011, S 694)
Ein StPfl erhielt nach Veranlagung ein "Ersuchen um Ergänzung", womit er gebeten wurde, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen durch entsprechende Unterlagen und Belege nachzuweisen. Der StPfl weigerte sich, diesem "Ersuchen" nachzukommen, da eine Rechtsgrundlage dafür nicht erkennbar war. Der UFS Linz gab dem StPfl Recht. Das Finanzamt hat dagegen Amtsbeschwerde erhoben.