Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann die Einlage von Aktien im Zuge der Gründung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co KG steuerneutral erfolgen, wenn - neben Bargeld (siehe unten) - nur Aktien derselben Gesellschaft übertragen werden. Ergänzend zu den entsprechenden Ausführungen in Rz 6021 EStR 2000 wird vom BMF bei diesem Sachverhalt die Evidenzierung der von den jeweiligen Kommanditisten eingelegten Aktien gefordert, damit im Realisierungsfall die gesellschafterbezogen richtige steuerliche Erfassung gewährleistet wird. Bargeld (an Stelle der Sacheinlage von Aktien derselben Gesellschaft) von einzelnen Kommanditisten ist für die steuerneutrale Gründung unschädlich,