Mit dem Urteil vom 16. 6. 2011, C-10/10 , Kommission/Österreich, ÖStZ 2011/592, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn nur Zuwendungen an in Österreich ansässigen Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben steuerlich abzugsfähig sind.