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Einbringung, zurückbehaltene Verbindlichkeit wechselt ins Privatvermögen, Fremdfinanzierungskosten nicht mehr abziehbar

JudikaturÖStZ 2010/198ÖStZ 2010, 91 Heft 4 v. 22.2.2010

UmgrStG: Art III, EStG 1988: § 20 Abs 2, § 32 Z 2

VwGH 30. 9. 2009, 2004/13/0169

Wird ein zur Anschaffung von 25 % der Anteile an einer GmbH und CoKG im Jahr 1989 aufgenommener Bankkredit bei der Einbringung der KG in ihre KomplementärGmbH gem Art III UmgrStG zum Stichtag 31. 12. 1994 vom Beschwerdeführer zurückbehalten, wird die zurückbehaltene Schuld auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes für die Zurückbehaltung (wie etwa Beseitigung einer Überschuldung) zum Privatvermögen (vgl VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0255). Die in den Folgejahren im Zusammenhang mit dem entrichteten Kredit entrichteten Zinszahlungen und Kontoführungsprovisionen bilden daher keine nachträglichen Sonderbetriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG, sondern sind gem § 20 Abs 2 EStG als mit endbesteuerten Einkünften aus Anteilen an einer GmbH im Zusammenhang stehende Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abziehbar.

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