UmgrStG §§ 4 und 21 (EStG 1988: § 18 Abs 6 und 7)
VwGH 18.11.2009, 2006/13/0160
Die Kommanditanteile der an der A-KG beteiligten Kommanditisten wurden rückwirkend mit 31. 12. 2000 gemäß Art III UmgrStG in die beschwerdeführende GmbH eingebracht. Diese GmbH hatte im Zeitpunkt der Umgründung Verlustvorträge, die aus einer (74%igen) Komplementärbeteiligung an der B-KG resultierten, welche per 29. 1. 1999 veräußert worden war, sodass die Beteiligung zum Zeitpunkt der Umgründung nicht mehr zum Betriebsvermögen der beschwerdeführenden GmbH gehörte.