FLAG 1967: § 2 Abs 1 lit b und d
VwGH 4. 6. 2009, 2006/13/0195
Nach der durch das Bundesgesetz BGBl 1980/269 dem § 2 Abs 1 FLAG angefügten lit d (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 1998/30) steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu.