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Betriebsaufgabe, "Hauptwohnsitzbefreiung" umfasst bei § 5-Gewinnermittlung auch Grund und Boden

JudikaturÖStZ 2010/190ÖStZ 2010, 89 Heft 4 v. 22.2.2010

EStG 1988: § 24 Abs 6

VwGH 28. 10. 2009, 2009/15/0168

§ 24 Abs 6 EStG idF BGBl I 2005/169 (wie auch die bereits dem Erk vom 14. 12. 2006, 2005/14/0038, zugrunde liegende Fassung BGBl I 1996/161) nimmt auf den besonderen Fall Bedacht, dass die Betriebsaufgabe am Ende des Erwerbslebens des Steuerpflichtigen (typischerweise mit dem Übertritt in die Pension) erfolgt. Für diesen Fall verhindert der Gesetzgeber hinsichtlich jenes Objekts, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet, unter konkret festgelegten Voraussetzungen die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven. Der Zweck dieser Regelung, die auch verhindern will, dass der Steuerpflichtige am Ende des Erwerbslebens gezwungen ist, zur Abtragung der durch die Betriebsaufgabe ausgelösten Einkommensteuerschuld den Wohnsitz zu veräußern, spricht dafür, dass die Hauptwohnsitzbefreiung des § 24 Abs 6 EStG bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht nur den Gebäudewert, sondern auch den Wert von Grund und Boden umfasst. Dass diese vom beschwerdeführenden Finanzamt bekämpfte Auslegung in keinem Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung steht, hat die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf Beiser, RdW 2007, 243 - überzeugend dargetan, wird doch etwa ein "Gebäudekauf" nach der Auffassung des redlichen Verkehrs auch auf den dazugehörigen Boden bezogen.

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