EStG 1988: § 2 Abs 2b Z 2 und 3
VwGH 25. 11. 2009, 2007/15/0252
Nach der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwendenden Vortragsgrenze gem § 2 Abs 2b Z 2 EStG können vortragsfähige Verluste (Verlustabzug nach § 18 Abs 6, Anlaufverluste nach § 18 Abs 7 EStG) nur mehr im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (im Ergebnis müssen somit beim Vorhandensein abzugsfähiger Verluste stets 25 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vortragsjahres in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eingehen).