Der EuGH ist in seinem Urteil vom 29. 4. 2004, C-387/01 , Weigel und Weigel, zu dem Schluss gekommen, dass Art 90 EG im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht. Für den VwGH ist nicht ersichtlich, warum diese Schlussfolgerungen nicht auch auf neue Fahrzeuge zutreffen sollten. In beiden Fällen besteht der Zweck der Abgabenerhöhung nach § 6 Abs 6 NoVAG in der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zugunsten des ausländischen Fahrzeughandels" (vgl RV 1237 BlgNR 18. GP) und die Wirkung in der höheren Belastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen mit Normverbrauchsabgabe. VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0100.