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Privatpilotenschein bildet Kosten der Lebensführung auch bei einem fliegerärztlichen Sachverständigen

JudikaturÖStZ 2010/786ÖStZ 2010, 391 Heft 15 und 16 v. 2.8.2010

EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a

VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0103

Bei Aufwendungen zum Erwerb eines Privatpilotenscheins handelt es sich nicht um als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs 4 Z 7 EStG (idF SteuerreformG 2002), sondern um solche der allgemeinen Lebensführung. Diese Aufwendungen sind selbst dann, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abziehbar. Dies gilt auch bei einem Arzt, der als fliegerärztlicher Sachverständiger für Fluglinien tätig wird, zumal der Erwerb des Privatpilotenscheins für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt und Sachverständiger auch nicht notwendig war (daran kann auch das Vorbringen, dass der Arzt ohne den Erwerb des Pilotenscheins keinen Zugang zur Berufsgruppe der Piloten bekommen hätte und die fliegerische Betätigung seine Chancen auf Bestellung zum Leiter eines flugmedizinischen Zentrums wesentlich erhöht hätte, nichts ändern).

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