(Weber, RdW 2010/403, S. 365)
Anders als Doralt in RdW 2010/251, S. 240, vertritt Weber die Ansicht, dass sonstige Bezüge, die verteilt über das Jahr ausbezahlt werden, als laufende Bezüge zu besteuern seien. Die Begünstigung für sonstige Bezüge gem § 67 EStG stehe diesfalls nicht zu. Für die Berechnung der Sechstelbegünstigung seien die laufenden Bezüge einzubeziehen.