Am 25. 5. 2010 wurde ein DBA mit Hongkong unterzeichnet. Das DBA hält sich im Wesentlichen an die Bestimmungen des OECD-MA. Die Frist für die Begründung von Baustellenbetriebsstätten beträgt sechs Monate. Das Abkommen enthält auch Regelungen über die Begründung von sog Dienstleistungsbetriebsstätten bei länger als 183 Tage in einem Zwölfmonatszeitraum andauernden Dienst- oder Beratungsleistungen. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Dividenden beträgt im Fall von Portfoliodividenden 10 % (gegenüber 15 % lt OECD-MA) und 0 % bei Schachteldividenden ab einer 10%igen Mindestbeteiligung (gegenüber 5 % lt OECD-MA). Zinsen sind an der Quelle steuerfrei. Für Lizenzgebühren sieht das DBA ein mit 3 % begrenztes Quellenbesteuerungsrecht vor (gegenüber 0 % lt OECD-MA). Das DBA sieht auch ein Quellensteuerrecht bei Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücksgesellschaften vor, allerdings mit wesentlichen Einschränkungen (zB zu Gunsten börsennotierter Gesellschaften). Sozialversicherungspensionen unterliegen ausschließlich dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung an, allerdings junktimiert mit einer "subject to tax"-Klausel. Die Steueranrechnungsmethode findet - wie üblich - bei Dividenden und Zinsen sowie bei Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften Anwendung. Eine nähere Beschreibung des DBA erfolgt demnächst in der ÖStZ. (hj)