Durch das AVOG 2010, welches mit 1. 7. 2010 in Kraft tritt, werden die derzeit sowohl in der BAO als auch im AVOG enthaltenen Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nunmehr im AVOG 2010 konzentriert und teilweise auch neu gefasst. Eine wesentliche Änderung der sachlichen Zuständigkeit besteht darin, dass das Betriebsfinanzamt nur mehr für Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften) und Personenvereinigungen (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmassen zuständig ist (§ 21 AVOG 2010). Bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmern (natürlichen Personen) ist daher ab 1. 7. 2010 ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 20 AVOG 2010).