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Abschlagszahlung für vorzeitige DV-Auflösung

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2010/560ÖStZ 2010, 277 Heft 12 v. 18.6.2010

Eine freiwillige Einmalzahlung des Arbeitgebers fällt auch dann unter § 67 Abs 8 lit b EStG, wenn dem betreffenden Dienst-

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nehmer, der einer kurzfristigen - ansonsten überhaupt nicht möglichen - einvernehmlichen Auflösung seines unkündbaren Dienstverhältnisses zugestimmt hat, bei der Endabrechnung mehrere Jahresgehälter als zukunftsbezogene Gegenleistung gewährt werden.

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