Eine freiwillige Einmalzahlung des Arbeitgebers fällt auch dann unter § 67 Abs 8 lit b EStG, wenn dem betreffenden Dienst-
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nehmer, der einer kurzfristigen - ansonsten überhaupt nicht möglichen - einvernehmlichen Auflösung seines unkündbaren Dienstverhältnisses zugestimmt hat, bei der Endabrechnung mehrere Jahresgehälter als zukunftsbezogene Gegenleistung gewährt werden.