Seit dem Jahr 2000 besteht gemäß §§ 131 und 132 BAO die Verpflichtung, elektronisch erstellte Buchhaltungsdaten in Form von Druck- oder Exportdateien zur Verfügung zu stellen.
Seit dem Jahr 2000 besteht gemäß §§ 131 und 132 BAO die Verpflichtung, elektronisch erstellte Buchhaltungsdaten in Form von Druck- oder Exportdateien zur Verfügung zu stellen.