Der EuGH hält an seiner Rsp fest und schließt sich nicht der von der österreichischen Regierung vertretenen Auslegung von Art 17 Abs 2 Buchst a 6. MwSt-RL an, wonach der Vorsteuerabzug nur hinsichtlich des zur Verwendung für besteuerte Umsätze bestimmten Teils eines Gebäudes zulässig sei und nicht für den zur privaten Nutzung bestimmten Teil (siehe schon ÖStZ 2009/1). Das durch die Richtlinie gewährte volle und sofortige Vorsteuerabzugsrecht und der damit verbundene etwaige Liquiditätsvorteil für Steuerpflichtige, die besteuerte Umsätze tätigen, verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Beihilfenverbot, somit nicht gegen Primärrecht der Gemeinschaft.