Nach Ausführungen zur Besteuerung von in- und ausländischen Kapitalerträgen wird das VfGH-Erk 17. 6. 2009, B 53/08, wonach Werbungskosten bei Kapitalerträgen - auch im Fall einer beantragten Veranlagung - nicht abgezogen werden können, kurz dargestellt. Leider habe sich der VfGH - wie Marscher anmerkt - nicht mit den sE berechtigten Bedenken der Fachliteratur auseinandergesetzt, die dieses Abzugsverbot kritisiert.