EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 4 lit c
VwGH 28. 5. 2009, 2006/15/0350
Zur Frage, ob für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen Versicherungsschutz besteht, ist nach der Judikatur des OGH (vgl etwa OGH 22. 12. 2005, 10 ObS 121/05z, und 27. 11. 2007, 10 ObS 113/07a) ua entscheidend, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. Wurde ein Schitag unter Anleitung des (Schweizerischen) Arbeitsgebers durchgeführt, der auch die Organisation und die Abwicklung sowie den Tagesablauf festgelegt und sich anteilsweise an den Kosten der Schikarte, dem Bustransfer in das Schigebiet und der Verpflegung beteiligt hat, kann vom Vorliegen einer ihrer Art nach unter dem Versicherungsschutz nach der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Gemeinschaftsveranstaltung ausgegangen werden.