Die Erweiterung des Geltungsbereichs der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz betrifft auch die Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden. § 11 Abs 3 KommStG 1993 wurde durch das AbgVRefG geändert; Ritz setzt sich mit den Auswirkungen auseinander.