Während Verstöße gegen Artenschutzbestimmungen bisher gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen darstellten, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu ahnden waren, normiert das Artenhandelsgesetz 2009 - wie der Autor berichtet - neben gerichtlich strafbaren Handlungen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, die dem Regime des Finanzstrafgesetzes unterliegen.