Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die daraus resultiert, dass eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht zum Zweck der Ergebniskonsolidierung in eine steuerliche Gruppe nach niederländischem Recht einbezogen werden kann, ist nach Ansicht von Generalanwältin Kokott jedenfalls gerechtfertigt, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.