(Fellner, RdW 2008/118, S. 164)
Mit dem AbgÄG 2001 hat der Gesetzgeber durch eine Novellierung der §§ 11 und 18 GebG auf die durch die elektronischen Medien ausgelöste Entwicklung reagiert. Sollte er dabei die Absicht gehabt haben, die Besteuerung des Abschlusses bestimmter Rechtsgeschäfte losgelöst von der körperlichen Papier-Urkunde aufrechtzuerhalten, so sei ihm dies nach Ansicht des Autors nicht gelungen.