(Fischerlehner, taxlex 2/2008, S. 57)
Im Urteil vom 8. 11. 2007, Rs C-251/06 , hat der EuGH zu einem Vorabentscheidungsersuchen des UFS betreffend die Auslegung von Art 4 Abs 1 lit g und Abs 3 lit b sowie Art 7 Abs 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie Stellung bezogen. Über die Vorlagefragen hinaus beschäftigt sich der EuGH mit der Frage des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Gesellschaftsteuerpflicht in einem Mitgliedstaat.