Im Urteil in der Rs Amurta 1) trifft der EuGH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stehen Steuerrichtlinien dem Grundfreiheitsschutz nicht entgegen, zweitens vermag eine abkommensrechtliche Anrechnung im Ansässigkeitsstaat eine steuerliche Diskriminierung durch den Quellenstaat zu „neutralisieren“. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Konsequenzen dies für die österreichische Rechtslage hat.