In der Rs Jäger hat der EuGH auf die Vorlagefrage des Bundesfinanzhofes geantwortet, dass die Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr der unterschiedlichen Behandlung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Deutschland und solchen Vermögens in anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Berechnung der Erbschaftssteuer entgegenstehen.