Gleichheitsrechtliche Bedenken infolge der Beschwerde eines Croupiers, siehe schon ÖStZ 2007/1114, haben den VfGH zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst. Arbeitnehmer, deren Einkommen nach § 3 Abs 1 Z 16a EStG steuerbefreite Bezugsteile enthält, dürften gegenüber anderen Arbeitnehmern, in deren Einkünften keine Trinkgelder enthalten sind, aber auch gegenüber anderen Steuerpflichtigen (einschließlich solcher, die als selbständig Tätige ebenfalls Trinkgelder erhalten) bevorzugt werden.