EStG 1988: § 2 Abs 2 (LVO 1993: § 1 Abs 1), BAO: § 200 Abs 1
VwGH 12. 12. 2007, 2000/15/0075
Bei einer unter § 1 Abs 1 der LVO 1993, BGBl 1993/33, fallenden Tätigkeit (mit Einkunftsquellenvermutung) ist nicht rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung zu beurteilen, ob Liebhaberei vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen tatsächlich "in die Gewinnzone" führen, vielmehr ist die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der in § 1 Abs 1 LVO 1003 genannten Gesamtgewinnerzielungsabsicht ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen.