Das BMF hat in einer Information mitgeteilt, dass das Unterschreiten des Beteiligungsausmaßes nur mehr im erlaubten Rahmen zur Steuerpflicht führt, nämlich mittels Anrechnung auf die österr KöSt. Allerdings seien zwei Merkmale für die Steuerbefreiung ausschlaggebend, die Information des BMF behandle jedoch nur das Merkmal des Beteiligungsausmaßes.