Aufgrund der im UmgrStG vorgesehenen Rückwirkungsfrist ist der 30. September jedes Jahr ein wichtiger Termin, der nicht versäumt werden sollte. Die Autorin stellt in einer Übersicht potenzielle Maßnahmen für die Unternehmenspraxis dar.
Aufgrund der im UmgrStG vorgesehenen Rückwirkungsfrist ist der 30. September jedes Jahr ein wichtiger Termin, der nicht versäumt werden sollte. Die Autorin stellt in einer Übersicht potenzielle Maßnahmen für die Unternehmenspraxis dar.