Als Ergebnis seiner Betrachtungen hält der Autor fest, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine steuerliche Privilegierung von Stiftungen, die zur steuerlichen Diskriminierung der Kapitalgesellschaft führen, nicht zu erkennen ist. Aus Gründen der Gleichbehandlung müsste die Kapitalgesellschaft mit den gleichen Steuervorteilen ausgestattet sein.