Beim "betrieblichen Anleger" führen laut VwGH realisierte Erträge zu einem Ausweis als aktives Wirtschaftsgut oder allenfalls (nach Reinvestition) zu einer Erhöhung des Buchwerts des Investmentfondsanteils, sodass im Falle des "Aufzehrens" der ausschüttungsgleichen Erträge iSd § 40 Abs 2 Z 1 InvFG durch Kursverluste des Investmentfondsanteils die Teilwertabschreibung anzuerkennen ist.