Im fortgesetzten Verfahren zu VwGH 22. 11. 2006, 2003/15/0050, und nach weiteren Ermittlungen gewährte der UFS Feldkirch im Gegensatz zum ersten Rechtsgang den von einem Unternehmensberater begehrten Vorsteuerabzug für einen geleasten "Opel Zafira Comfort 2,0 DTI". Nach nunmehriger Interpretation des UFS sei der Opel Zafira ein Fahrzeug, das neben einer Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweise. Über Amtsbeschwerde des Finanzamts hat der VwGH jetzt erneut über die Kleinbuseigenschaft dieses Fahrzeugtyps erwogen und auch den neuen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, da sich (erstmals) ein Hinweis darauf ergeben hat, dass in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Voraussetzungen der für die rechtliche Beurteilung als Bus erforderlichen Beförderungskapazität nicht gegeben sind (vgl nach der BMF-Info vom 1. 2. 2007, ÖStZ 2007/148, eigneten sich in diesen Minivans bloß 5 Sitze für längere Fahrten).