Die Bedenken des VfGH ob der Verfassungsmäßigkeit sowohl des ersten als auch des zweiten Satzes des § 3 Abs 1 Z 16a EStG konnten im Gesetzesprüfungsverfahren hingegen zerstreut werden. Das Verfahren hat ergeben, dass die hier in Rede stehenden Einkünfte mehrere Besonderheiten aufweisen, die zusammen genommen auch eine steuerliche Sonderbehandlung in Form einer vollständigen Steuerfreistellung zu rechtfertigen vermögen: