Die in der Praxis vorzufindende Anstellung von "Managern" von Kapitalgesellschaften (AG-Vorständen, GmbH-Geschäftsführern) über eine gesonderte GmbH werfe nicht nur gesellschafts- und
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Die in der Praxis vorzufindende Anstellung von "Managern" von Kapitalgesellschaften (AG-Vorständen, GmbH-Geschäftsführern) über eine gesonderte GmbH werfe nicht nur gesellschafts- und
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