Erwirbt ein Wohnungseigentümer den Dachboden, um ihn auszubauen, dann zähle die Dacherneuerung auch dann zum Herstellungsaufwand, wenn das Dach bereits erneuerungsbedürftig war. Der Fall sei anders zu beurteilen, als wenn der Hauseigentümer das schadhafte Dach selbst zum Anlass nimmt, den Dachboden auszubauen.