GebG 1957: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 2
Ist Gegenstand eines Vertrages die Berechtigung zur nicht ausschließlichen Nutzung eines Computerprogramms iSd Urheberrechtsgesetzes, unterliegt dieser Softwarevertrag der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG 1957 für Bestandverträge.