UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 1
Nach der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 UStG 1994 idF vor dem AbgÄG 1997, BGBl I Nr 9/1998, war grundsätzlich die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch für die Frage des Vorsteuerabzuges maßgeblich. Ein Zuordnungswahlrecht war der innerstaatlichen Rechtslage fremd.