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Software-Lizenzvertrag, Gebührenpflicht

Judikatur VwGHÖStZ 2007/313ÖStZ 2007, 136 Heft 6 v. 15.3.2007

GebG 1957: § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 und Abs 4 Z 2

Ist Gegenstand eines Vertrages die Berechtigung zur nicht ausschließlichen Nutzung eines Computerprogramms iSd Urheberrechtsgesetzes, unterliegt dieser Softwarevertrag der Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG 1957 für Bestandverträge.

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