Die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH steigt. Denn auch der VwGH ist der Ansicht, dass die Erbschaftssteuer (§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG - Steuerpflicht des Erwerbs von Todes wegen) verfassungswidrig ist.
Die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH steigt. Denn auch der VwGH ist der Ansicht, dass die Erbschaftssteuer (§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG - Steuerpflicht des Erwerbs von Todes wegen) verfassungswidrig ist.