Laut EuGH ist die Entscheidung des deutschen Finanzamts, einen in Deutschland ansässigen österreichischen Staatsangehörigen, obwohl er verheiratet ist und seine gesamten steuerpflichtigen Einkünfte im Staat seines Wohnsitzes erzielt hat, als ledigen Steuerpflichtigen zu behandeln, weil seine Ehefrau ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat behalten und dort steuerfreie Einkünfte erzielt hat, die sowohl 10 % des Haushaltseinkommens als auch 24.000 DM (nunmehr: 12.272 €) überschreiten, nicht gerechtfertigt.