Die durch § 19 Abs 1 dErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit am 31. 1. 2007 veröffentlichten Beschluss vom 7. 11. 2006 (BvL 10/02).