Auch Betriebe bzw betrieblich tätige Gesellschaften, die erst im Investitionsjahr gegründet worden sind, können die Voraussetzungen des § 108e EStG unmittelbar erfüllen. Das Gesetz enthält einen Ausschluss für „Neugründungen“ nicht.
Auch Betriebe bzw betrieblich tätige Gesellschaften, die erst im Investitionsjahr gegründet worden sind, können die Voraussetzungen des § 108e EStG unmittelbar erfüllen. Das Gesetz enthält einen Ausschluss für „Neugründungen“ nicht.