Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung der errichteten GmbH & Co KG auf Abänderung des (bereits Ende 2001 erlassenen) Grunderwerbsteuerbescheides für die Umwandlung gemäß § 295 Abs 3 BAO und Anrechnung der (erst Ende 2004 vorgeschriebenen) Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 4 GrEStG als unbegründet ab.